Satzung der Privilegierten Nordischen Schützengesellschaft zu Rostock e.V.
§ 1 - Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Privilegierte Nordische Schützengesellschaft zu Rostock e.V." und wurde am 21.02.1992 gegründet. Er ist im Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Rostock. Er ist Mitglied im Landesverband 10 (Mecklenburg-Vorpommern) des Bundes Deutscher Sportschützen 1975 e.V. und im Landesschützenverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.
§ 2 - Zweck
1) Der Verein bezweckt die Förderung des Kleinkaliber-, Großkaliber-, Silhouetten-, IPSC-, Western-, Vorderlader-Schießsports sowie des praktischen Flintenschießen als Breiten- und Leistungssport und die Brauchtumspflege.
2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er verfolgt gemäß seiner Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung oder der an ihre Stelle tretenden Bestimmungen und zwar dadurch, dass er den Mitgliedern sein gesamtes Vermögen zur Erreichung des Zwecks zur Verfügung stellt. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er erstrebt keinen Gewinn. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
3) Seine Ziele werden erreicht durch:
1. Pflege des Schießsportes, insbesondere des Großkaliber- und Vorderladerschießens nach den Regeln des BDS, des DSB und des BDMP.
2. Durchführung von Vereinsmeisterschaften
3. Durchführung von Pokalwettbewerben
4. Heranführung der Jugend an den Kleinkaliber-, Großkaliber- und Vorderladerschießsport
5. Unterstützung und Beratung der Behörden in schießsportlichen Fragen
6. Enge und freundschaftliche Zusammenarbeit mit anderen schießsportlichen Vereinen und Verbänden.
§ 3 - Geschäfts-, Sportjahr
Das Geschäfts- und Sportjahr ist das Kalenderjahr. Nach Beendigung des Geschäftsjahres hat eine Kassenprüfung durch die bestellten Kassenprüfer zu erfolgen.
§ 4 - Erwerb der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Mit der Aufnahme erkennen alle Mitglieder die Satzung und die Ordnung des Vereins und die jeweils geltenden schießsportlichen Regelungen und Bestimmungen des DSB und des BDS an und stellen einen Antrag auf Mitgliedschaft im Landesverband des BDS und/oder des DSB.
2) Mitglieder können nur natürliche Personen sein. Sie müssen sich die Förderung und Pflege des Schießsportes zum Ziel gesetzt und eine behördlich anerkannte Waffensachkundeprüfung abgelegt haben und im Rahmen ihrer Möglichkeiten an Übungs- und Wettbewerbsschießen des Vereins teilnehmen.
3) Ein vom DSB oder BDS oder von einem seiner Landesverbände ausgeschlossenes Mitglied kann nicht Mitglied der Privilegierten Nordischen Schützengesellschaft zu Rostock e.V. werden oder sein.
4) Die Mitgliedschaft beginnt mit einer mindestens sechsmonatigen Probezeit. Über die Aufnahme zur Probemitgliedschaft entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Vorstand benennt ein Vereinsmitglied, das den Antragsteller während der Probezeit betreut. In der Probezeit soll der Antragsteller am Vereinsleben teilnehmen und muss, soweit nicht schon erfolgt, die behördlich anerkannte Waffen-Sachkundeprüfung ablegen.
5) Über die Aufnahme des Antragstellers entscheidet die Mitgliederversammlung nach Ablauf der Probezeit, nachdem der Antragsteller und sein Betreuer gehört wurden.
6) Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5 - Verlust der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Auflösung des Vereins, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
2) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Die Beitragspflicht bleibt aber bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres bestehen.
3) Bei Mitgliedern, die ihren Beitrag ohne Vorliegenden zwingender Gründe und nach einmaliger Mahnung nicht bis zum 31.03. des laufenden Jahres gezahlt haben, wird die Mitgliedschaft beendet, ohne dass darüber ein weiterer Beschluss der Mitgliederversammlung notwendig ist.
4) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen auch alle Rechte, die sich aus der Zugehörigkeit zum Verein ergeben. Erstattungsansprüche jeder Art sind ausgeschlossen.
5) Mitglieder, die ohne zwingende Gründe (z.B. Krankheit, berufsbedingte Abwesenheit usw.) im Laufe des Sportjahres nicht an mindestens zwei Vereinsveranstaltungen teilgenommen haben, können wegen Inaktivität aus dem Verein ausgeschlossen werden.
6) Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch erfolgen, wenn es wiederholt oder schwer gegen die Satzung oder schießsportlichen Regeln des Vereins verstoßen oder dessen Interessen oder sein Ansehen in der Öffentlichkeit erheblich gefährdet oder geschädigt hat. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands.
7) Vor jeder Entscheidung nach (5) oder (6) ist dem Betroffenen mündlich oder schriftlich rechtliches Gehör zu gewähren. Macht er davon trotz schriftlicher Aufforderung bis zum festgesetzten Termin keinen Gebrauch, kann die Entscheidung ohne rechtliches Gehör getroffen werden. Gegen den Ausschluss hat der Betroffene das Recht, innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung, Beschwerde beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand berät über die Beschwerde und legt der nächsten Mitgliederversammlung eine Empfehlung des Vorstandes vor. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig. Richtet sich das Ausschlussverfahren gegen Mitglieder des Vorstandes, verliert das entsprechende Vorstandsmitglied während der Dauer des Verfahrens Sitz und Stimme im Vorstand. In dieser Zeit übernimmt ein anderes Vorstandsmitglied dessen Aufgaben
§ 6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins sowie des DSB und des BDS zu wahren, bei der Verwirklichung ihrer Ziele mitzuwirken und die Beschlüsse zu befolgen.
2) Der in der Mitgliederversammlung beschlossene Jahresbeitrag ist im Voraus und spätestens bis Ende Februar des Sportjahres zu zahlen. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand auf Antrag des Mitgliedes.
3) Ihre Mitgliedschaftsrechte üben die Mitglieder in der Mitgliederversammlung des Vereins aus.
4) Kein Mitglied hat Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
§ 7- Organe
Die Organe des Vereins sind
1) der Vorstand
2) die Mitgliederversammlung des Vereins.
§ 8 - Vorstand
Dem Vorstand gehören an:
1. der Präsident
2. der Vizepräsident
3. der Schatzmeister
4. der Sportleiter
5. der Schriftführer
Die Funktion des Vizepräsidenten kann auch vom Schatzmeister, Sportleiter oder Schriftführer ausgeübt werden.
1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, der Vizepräsident und der Schatzmeister. Dritten gegenüber ist der Präsident, der Vizepräsident und der Schatzmeister, jeder für sich handelnd, zur alleinigen Vertretung des Vereins gerichtlich und außergerichtlich berechtigt. Die Vertretung ist nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung auszuüben.
2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt, sie bleiben bis zum Zeitpunkt der Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich. Die Wahlen zu Absatz l sind getrennt durchzuführen. Wird bei der Wahl des Präsidenten im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder nicht erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den zwei Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist, wer die höchste Stimmenzahl erhält. Für die übrigen Ämter genügt die einfache Mehrheit.
3) Sitzungen des Vorstandes werden vom Präsidenten oder im Falle seiner Verhinderung, durch den Vizepräsidenten einberufen und geleitet. Der Vorstand hält nach Bedarf Sitzungen ab. Eine Sitzung des Vorstandes ist auch dann einzuberufen, wenn zwei Vorstandsmitglieder sie verlangen.
4) Das Vereinsvermögen wird vom Vorstand gemäß § 26 BGB verwaltet; dem Schatzmeister obliegt insbesondere die Überwachung der Einnahmen und Ausgaben sowie alle mit den Vereinsfinanzen zusammenhängenden Aufgaben. Für eine ordnungsgemäße Buchführung und Vermögensverwaltung ist Sorge zu tragen.
5) Anträge auf waffenrechtliche Genehmigungen sind im Vorstand zu beraten und können nur vom Präsidenten oder vom Vizepräsidenten unterschrieben werden.
6) Der Sportleiter ist insbesondere für eine ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung von Vereinsmeisterschaften und Pokalwettkämpfen verantwortlich.
§ 9 – Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Vereinsorgan. Die Mitgliederversammlung dient der Unterrichtung und Aussprache über die Belange des Schützenwesens und über die Tätigkeit des Vereins. Darüber hinaus fasst die Mitgliederversammlung die ihr nach Satzung und Gesetz zustehenden Beschlüsse.
2) Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
3) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
Ø die Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und der Kassenprüfer,
Ø Entlastung des Vorstandes,
Ø Wahl des Vorstandes nach Ablauf der jeweiligen Wahlperiode,
Ø Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
Ø Aufnahme neuer Mitglieder,
Ø Ausschluss von Mitgliedern,
Ø Wahl von einem Kassenprüfer und einem Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren. Die Kassenprüfer können einmal wiedergewählt werden,
Ø Festsetzung des Vereins-Jahresbeitrages und der einmalig zu zahlenden Aufnahmegebühr,
Ø Festlegung von Aufwandsentschädigungen,
Ø An- und Verkauf von Vereinsvermögen und deren Belastung,
Ø Wahl der Delegierten zu Landes- oder Bundesdelegiertenversammlungen,
Ø Satzungsänderungen,
Ø Auflösung des Vereins.
4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform und zwar mindestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Versammlungstermin.
5) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von 3/4 der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Ein Beschluss über eine Satzungsänderung kann nur gefasst werden, wenn die Änderungsanträge in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben worden sind.
6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder 1/3 der Vereinsmitglieder dies in Textform unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt. Der Antrag ist an den Vorstand zu richten. Die auf diese Weise einzuberufende Mitgliederversammlung kann nur über solche Themen Beschlüsse fassen, die bei Einladung in die Tagesordnung aufgenommen worden sind.
§ 10 - Anerkennung der Satzung der Dachverbände
1) Der Verein erkennt die Satzungen des BDS und des DSB in der jeweils gültigen Fassung für sich als verbindlich an.
2) Absatz l ist durch Satzungsänderung nicht änderbar, solange der Verband Mitglied im BDS und/oder im DSB ist.
§ 11 - Ehrenamtliche Tätigkeit
Sämtliche Mitglieder des Vereinsvorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die im Interesse des Vereins entstandenen Reisekosten und Tagegelder werden in der von der Mitgliederversammlung festgesetzten Höhe ersetzt. Für besonders beanspruchte Mitglieder kann die Mitgliederversammlung Aufwandsentschädigungen beschließen. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen besonders bevorzugt werden.
§ 12 - Beschlussfassungen
1) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, mit Ausnahme der Regelungen nach § 9 Abs. 5 und § 13 dieser Satzung. Die Regelungen nach § 8 Abs. 2 dieser Satzung bleiben unberührt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Vereinigung mehrerer Stimmen auf einen Vertreter ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt.
2) Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig, gleichgültig, wie viele Mitglieder an ihr teilnehmen (Ausnahme § 13 dieser Satzung).
3) Beschlüsse erfolgen durch Handzeichen, es sei denn, dass ein Antrag auf geheime Wahl vorliegt und von der Mehrheit der in der Versammlung anwesenden Mitglieder stattgegeben wird.
4) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom Präsidenten oder vom Schriftführer oder im Falle seiner Abwesenheit vom von der Mitgliederversammlung bestimmten Protokollführer unterzeichnet werden muss.
§ 13 – Auflösung des Vereins
1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Auflösung kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung außer dem Punkt „Auflösung des Vereins“ keine weiteren Tagesordnungspunkte gesetzt werden dürfen. Ein wirksamer Beschluss setzt die Anwesenheit von ¾ aller Mitglieder voraus. Zur Wirksamkeit des Beschlusses ist die Zustimmung von ¾ der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich.
2) Erscheint die nötige Anzahl der Mitglieder nicht auf der einberufenen Mitgliederversammlung, so ist eine zweite Mitgliederversammlung zu einem Zeitpunkt einzuberufen, der innerhalb eines Monats nach der ersten Mitgliederversammlung liegen muss. Erscheinen in dieser zweiten Mitgliederversammlung nicht mindestens die Hälfte aller Mitglieder, dann gilt der Auflösungsantrag als abgewiesen.
3) Beschließt die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins oder beim dauerhaften Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das gesamte vorhandene Vermögen entweder einem anderen gemeinnützigen Schützenverein in Mecklenburg-Vorpommern zum Zweck der Förderung des Schießsportes oder dem „Weißen Ring“ e.V., Weberstr. 16, 55130 Mainz, zum Zwecke der Hilfe von Kriminalitätsopfern und ihrer Familien zur Verfügung zu stellen.
4) Der Beschluss über die Verwendung eines etwaigen Vermögens ist in der letzten Mitgliederversammlung zu fassen, wobei die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder zur Beschlussfassung ausreicht.
§ 14 - Gerichtsstand
Der Verein ist beim Amtsgericht Rostock eingetragen. Erfüllungsort und ausschließender Gerichtsstand für alle Ansprüche und Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern sowie Dritten ist der Sitz des Vereins.
Rostock, den 15.12.2023